Die ganze Geschichte

Wie zwei Bürgerinitiativen und eine Privatperson gegen aggressive Projektpläne des ansässigen Windenergieriesen Westwind kämpfen!

Zwei Bürgerinitiativen sind fassungslos, mit welcher Rücksichtslosigkeit die Firma Westwind, ein lokal ansässiger Windenergie-Gigant, sein Vorhaben vorantreibt, das aktuell größte Windkraftrad der Fa. Enercon als Prototyp auf einer kleinen Potenzialfläche im Örtchen Kuppendorf zu realisieren. Die Art und Weise, wie das Projekt voranschreitet, lässt bei den Bürgerinitiativen viele Fragen offen, die sie sich nicht erklären können.
– Warum wird an den beiden bzw. der momentan lediglich einen genehmigten Windengergieanlage (WEA) auf der kleinen Potenzialfläche in Kuppendorf festgehalten, obwohl der Bevölkerung in unterschiedlichen Ratssitzungen stets versichert wurde, dass auf dieser Potenzialfläche mindestens drei WEA oder Keine gebaut werden sollen?
– Warum sollen 2 WEA (Höhe ca. 250 m) unbedingt an einem Ort gebaut werden, der an einem Vogelschutzgebiet und einem Landschaftsschutzgebiet liegt, in direkter Umgebung des Naherholungsgebiets Kuppendorfer Heide? Bei der bereits im Bau befindlichen WEA handelt es sich um das größte Windrad der Firma ENERCON, einen Prototyp.
– Ganz in der Nähe (Mensinghausen) wurde vor kurzem ein großer Windpark mit 24 WEA mit der Möglichkeit der Erweiterung fertiggestellt. Ein weiterer Windpark in der Nähe (Holzhausen) soll zeitnah repowered werden. Warum werden dazwischen noch ein bis zwei WEA gebaut welche für die sog. „Verspargelung der Landschaft“ sorgen, die gemäß des politischen Willens, welcher sich im EEG niederschlägt, eigentlich verhindert werden soll?
Ein unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzender Flugplatz und dessen seit 14 Jahren bestehende Genehmigung, wurde von Beginn an systematisch übergangen bzw. ausgeblendet. Umfangreiche Gutachten, die die unausweichliche Gefährdung bei Start- und Landevorgängen beschreiben, werden nicht beachtet! Im Gegenteil, die erteilte Flugplatzgenehmigung wird vom Samtgemeindebürgermeister und Westwind obendrein sogar beklagt, obwohl hier das Prioritätsprinzip (wer zuerst kommt, dessen Rechte sind zu achten) zugunsten des Flugplatzes anzuwenden wäre. Zur rechtlichen Klärung der Sachlage wurden sowohl durch die Bürgerinitiative, als auch durch den Flugplatzhalter hohe finanzielle Mittel aufgewandt, welche aufgrund der durch das EEG veränderten Rechtslage nicht direkt zu einem Baustopp bis zur Sachverhaltsklärung führen. Die Baumaßnahme schreitet somit ungehindert voran. Der Kläger, der für den genehmigten Flugplatz einsteht, wurde jetzt mit folgendem Grund zum OVG zugelassen: „Die Berufung ist wegen des vom Zulassungsantragsteller geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.“ In der Folge könnte dies die Feststellung der Rechtswidrigkeit der WEA bedeuten.
Die Firma Westwind hat vor einigen Wochen mit dem Bau einer Anlage begonnen. Aufgrund der Zulassung des Klägers beim OVG müsste nun unmittelbar ein Baustopp bis zum Gerichtsentscheid erwirkt werden.
– Warum wird, trotz Antragstellung der Geschädigten beim Verwaltungsgericht und der durch das OVG geäußerten „Zweifel an der Richtigkeit des ersten Urteils“ zulasten des Flugplatzes, nicht unmittelbar und bis zum Gerichtsentscheid des OVG ein Baustopp erwirkt?
– Das Vorgehen wirft die Frage auf, ob eine WEA (z.Zt. noch im Bau) auch entfernt würde, wenn die Klage, die nun beim OVG zugelassen vorliegt, im Sinne des Klägers erfolgreich wäre.
– Es wird rücksichtslos weitergebaut und mit Tonnen an Beton und Stahl werden womöglich irreversible Fakten für Anwohner, Flora und Fauna geschaffen.
– Warum wurde der Flugplatz von vornherein und somit seit 2018 von der Planungsgesellschaft NWP komplett übergangen?
– Warum wurde die Planung des FNP fortgeführt, obwohl militärische Belange des Fliegerhorst Wunstorf die WEA zu diesem Zeitpunkt nicht gestattet hätten?
– Warum wurde die Planung des FNP fortgeführt, obwohl sich die Deutsche Flugsicherung 2020 gegen die WEA an diesem Standort ausgesprochen hat und der Flugplatz über lange Zeit der Firma Westwind, der baugenehmigenden Behörde, Ratsmitgliedern und Anwohnern bekannt war?
– Warum besucht der Samtgemeindebürgermeister Kammacher die Genehmigungsbehörde für den Flugplatz im Alleingang und erklärt dort mit Nachdruck, dass er die Klage gegen die Flugplatzgenehmigung bis zum obersten Gericht fortführen wird, wenn die Behörde die Genehmigung des Flugplatzes nicht entzieht? Und das, obwohl er sich selbst im Vorfeld stets in Sachen „Windkraft“ als befangen dargestellt hat. Die Ratsmitglieder haben davon weder gewusst, noch haben sie eingewilligt. Erst fünf Monate später haben sie von der Einflussnahme erfahren. Als zwei Mitglieder der Bürgerinitiative den amtierenden Bürgermeister in Kirchdorf – Herrn Könemann – zur Klärung aufsuchten, sagte dieser, „Die Gemeinde wird nicht gegen die Flugplatzgenehmigung klagen!“ Erst bei diesem Treffen erfuhr er von dem Alleingang des Samtgemeindebürgermeisters. Dieser hat im Mai 2018 auf der Samtgemeinderatssitzung angezeigt, dass er nach § 41 NKomG Mitwirkungsverbot an der 115. Änderung des FNP hat, da er selbst Eigentümer von Potentialflächen für zwei Windenergieanlagen in Barenburg ist. Zwei der damaligen Kirchdorfer Ratsmitglieder sind Eigentümer einer Kuppendorfer Potentialfläche. Auch der Kuppendorfer Ortsvorsteher Krickemann, der selbst Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen und somit großer Nutznießer der geplanten WEA ist, hatte trotz Mitwirkungsverbot abgestimmt. Mit dieser entscheidenden Stimme ist der Flächennutzungsplan verabschiedet worden (einfache Mehrheit aufgrund einer Stimme).
Das gesamte Verfahren wirft nicht nur für die Bürgerinitiative Fragen auf, sondern ist auch unter Anlegung normaler rechtsstaatlicher Grundsätze nicht erklärbar. Insbesondere macht fassungslos, dass Fakten geschaffen werden, bevor die Rechtsstreitigkeiten entschieden worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass ein einmal gebautes Windrad – wenn überhaupt – allenfalls erst nach vielen Jahren wieder abgebaut würde. Wenn also der Flugplatzbetreiber am Ende mit seinen Klagen gegen die Genehmigung des Windrades und der Verteidigung seiner Flugplatzgenehmigung erfolgreich wäre, könnte er dennoch nicht wieder fliegen, weil die Windenergieanlage ein besonders gefährliches Hindernis darstellen würde und das Fliegen somit faktisch unmöglich machen würde. Seine Klagen wäre somit nutzlos, was dem elementaren Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes widerspricht.
Mit dem Fall konfrontierte Fachleute aus den Bereichen Luft-, Bau- und Verwaltungsrecht bewerten diesen beispiellosen Vorgang in mehrfacher Hinsicht als unrechtmäßig und haben uns nahegelegt, die Bürger in angemessener Weise zu informieren und flankierend dazu die Presse einzuschalten. Über Unterstützung aus der Bevölkerung, welche zur öffentlichen Bekanntmachung und somit zur medialen Aufmerksamkeit dieses Falls führen, würden wir uns sehr freuen!