Standort

Die in Kuppendorf für die Windkraftnutzung ausgewiesene Fläche liegt in einer Senke zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und einem Vogelschutzgebiet unweit des Naherholungsgebietes Kuppendorfer Heide. In der weiteren Umgebung existiert eine Reihe großer Windparks mit jeweils mehr als 10 Windrädern. Im Gegensatz dazu lässt die kleine Fläche bei Kuppendorf gerade mal zwei Windräder zu, wie eine Karte des Anlagenbetreibers zeigt. Dennoch agiert der Betreiber auch in Kuppendorf unverdrossen mit dem medienwirksamen Begriff „Windpark“, wie der Beschilderung vor Ort zu entnehmen ist.
Die Frage, wie eine so kleine Fläche in dieser Lage überhaupt als Potenzialfläche für eine Windkraftnutzung ausgewiesen werden konnte, führt zu einem Rechtsverstoß im Gemeinderat der Samtgemeinde Kirchdorf. Bei einer Abstimmung über eine Änderung des Flächennutzungsplanes dürfen Ratsmitglieder, die daraus persönliche Vorteile ziehen könnten, nicht teilnehmen. So steht es im niedersächsischen Verwaltungsrecht. Aber genau das ist in Kirchdorf passiert. Bei der Abstimmung hat das Ratsmitglied, dem die betreffende Fläche gehört, mit seiner Stimme für eine minimale Mehrheit und damit eine Nutzung seiner Fläche als Standort für eine Windkraftanlage gesorgt. Sowohl der Bürgermeister der Samtgemeinde Kirchdorf als auch die Verwaltung des Landkreises Diepholz haben dieses Fehlverhalten toleriert.

Mögliche Alternativen wurden von der Verwaltung der Samtgemeinde de im Zuge des Genehmigungsverfahrens gar nicht erst geprüft. Erst kürzlich ist ein Windpark mit 24 Windkraftanlagen nahe der Ortschaft Mensinghausen fertiggestellt worden. Eine Erweiterung wäre hier möglich gewesen. In absehbarer Zeit soll auch ein Windpark bei der Ortschaft Holzhausen repowered werden. Es wäre also möglich gewesen, die beiden Kuppendorfer Windräder anderen Windparks anzugliedern. Stattdessen kommt es jetzt zu einer Verspargelung der Landschaft – zum Nutzen einzelner.

Die Westwind-Karte offenbart eine weitere Besonderheit: die Standorte der beiden Windräder befinden sich in der unmittelbaren Verlängerung der Landebahn eines seit vielen Jahren genehmigten Flugplatzes für Kleinflugzeuge. Kaum zu glauben: Dieser Sachverhalt wurde zu Beginn der Windrad-Planungen von den Planern offiziell überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Als sich dieser Sachverhalt nicht mehr verdrängen ließ, setzten der Samtgemeindebürgermeister und der Anlagenbetreiber alle möglichen Hebel auch auf juristischer Ebene in Bewegung, um bei der zuständigen Behörde eine Rücknahme der Genehmigung für den Betrieb des Flugplatzes zu erwirken. Unter anderem darüber wird vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg befunden. Mehr dazu unter dem Button „Chronologie“